Sachleistungen und Pflegegeld

Leistungen der Pflegegrade

Monatliche Leistungen bei ambulanter Pflege

  PG1 PG2 PG3 PG4 PG5
Geldleistung ambulant    316,00 € 545,00 € 728,00 € 901,00 €
Sachleistungen ambulant 125,00 € 724,00 € 1.362,00 € 1.693,00 € 2.095,00 €
Entlastungsbetrag 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 € 125,00 €

Die Einstufungskriterien des NBA

Die Einteilung in die neuen Pflegegrade erfolgt nach sechs (6) Kriterien.

  •  Mobilität
  •  Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  •  Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 
  •  Selbstversorgung
  •  Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen
  •  Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Der Entlastungsbetrag kann für unten stehende Leistungen ausgegeben werden:

  • Alltagsbegleitung, bei Dingen, die die pflegebedürftigen Personen nicht selbst erledigen können. 
  • Sonstige Dienstleistung
  • Generell alle Tätigkeiten, die Entlastung verschaffen: Damit ist größtenteils Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Pflegebegleitung gemeint. In Anspruch nehmen kann das jeder, der seinen gewöhnlichen Alltag nicht mehr selbst bewerkstelligen kann, und der ambulant gepflegt wird.
  • Zudem kann die Hälfte der Kurzzeitpflegeleistung von 806,00 € auch über die ambulante Pflege abgerechnet werden.

Verhinderungspflege

Eine Verhinderungspflege kann beantragt werden, wenn eine private Pflegeperson kurzfristig ausfällt. So kann für maximal 42 Tage im Jahr eine professionelle Pflegekraft die private Pflegeperson vertreten. Die Gelder der Verhinderungspflege umfassen maximal 1.612 € im Kalenderjahr.

Medizinische Hilfsmittel/Pflegemittel

Die Pflegekassen zahlen Zuschüsse für unterschiedliche Hilfsmittel. Dies gilt zum Beispiel für Messgeräte (wenn sie unbedingt erforderlich sind) oder für die Nutzung  eines Hausnotrufes. Alle weiteren Gebrauchsmittel werden mit insgesamt 44 € monatlich pauschal subventioniert.

Wohnungsanpassung

Nach § 40 SGB XI haben Menschen, die ambulant gepflegt werden, einen Anspruch auf finanzielle Hilfe beim Umbau ihrer Wohnung. Dabei wird max. 4.000 € pro Maßnahme von der Pflegeversicherung bezuschusst. Eine Maßnahme definiert sich durch eine Umbauphase. Wenn ein Mensch in einem gewissen Pflegegrad also seine Wohnung umbauen muss, um barrierefrei leben zu können, bekommt er max. 4.000 € von der Pflegeversicherung. Verschlechtert sich sein Zustand und sind neue Umbauten nötig, wird dies als weitere Maßnahme gewertet und wieder mit maximal 4.000 € unterstützt.

Auch in betreuten Wohnen kann man Unterstützung bei der Wohnungsanpassung anfordern. In diesem Fall kann man die Unterstützung, die man erhält, mit der der anderen Bewohner kombinieren, wodurch man mehr Geld für die Maßnahmen erhält. Allerdings gilt hier, dass max. 16.000 € für ein Maßnahmenpaket bezuschusst werden.

Pfle­ge­ein­satz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Wer Pflegegeld erhält, wird durch anerkannte Beratungsstellen oder einen Pflegedienst in der eigenen Häuslichkeit über die Pflege beraten. Diese Beratungseinsätze sind zum Teil verpflichtend und dienen der Sicherung der Qualität der Pflege und dem Schutz des Pflegebedürftigen. Das Gesetz bestimmt, dass die Beratung zum einen der Qualitätssicherung dienen soll und zum anderen der regelmäßigen Hilfestellung und pflegefachlichen Unterstützung durch Pflegefachkräfte. Nach § 37 Abs. 3 SGB XI wird bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal und bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal ein verpflichtender Beratungseinsatz durchgeführt. Bei Pflegegrad 1 besteht halbjährlich ein Anspruch auf einen Beratungseinsatz.